BFH VII. Senat
StBerG § 46 Abs 2 Nr 4, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2
vorgehend FG Düsseldorf, 07. October 2014, Az: 2 K 4148/13 StB
Leitsätze
NV: Die dem Steuerberater obliegende Darlegungslast, Umstände zu belegen, die den gesetzlich vermuteten Vermögensverfall widerlegen, erstreckt sich nicht nur auf den Nachweis von Vermögensgegenständen, sondern auch darauf, dass diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 2014 2 K 4148/13 StB wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
I. Mit Bescheid vom 29. Oktober 2013 widerrief die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater. Da der Kläger im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts mit insgesamt 13 Haftbefehlen (§§ 901, 915 der Zivilprozessordnung ‑‑ZPO‑‑ a.F.; seit 1. Januar 2013 §§ 882b ff. ZPO) eingetragen sei, werde gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes vermutet, er sei in Vermögensverfall geraten. Die Auskünfte des Klägers über die Erwartung einer Verbesserung seiner Vermögenssituation könnten die Vermutung nicht entkräften. Es sei insbesondere zu bezweifeln, dass dem Vermögen des Klägers eine Erbschaft in der behaupteten Höhe zufließen werde. Außerdem bestätigte die Vermögensauskunft den Eindruck des Vermögensverfalls.
Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage ab. Die mit den Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis verbundene gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls habe der Kläger nicht widerlegt. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung hätte er mit seinen Gläubigern keine Vereinbarungen zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen getroffen. Vorliegend sei eine Gefährdung von Mandanteninteressen auch anzunehmen, weil dem Finanzamt erhebliche Steuerforderungen gegen den Kläger zustünden. Schließlich hätten auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, zu dem der Kläger noch mit vier Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen gewesen sei, keine neuen Gesichtspunkte vorgelegen, die einen Anspruch des Klägers auf sofortige Wiederbestellung hätten begründen können. Ratenzahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern seien immer noch nicht zustande gekommen. Auch die vom Kläger behaupteten Werte von Vermögensgegenständen begründeten keinen Anspruch auf Wiederbestellung, denn sie seien bislang nicht derart liquidiert, als dass der Kläger sie zur Zahlung seiner Verbindlichkeiten einsetzen könnte.
Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). In seiner Urteilsbegründung habe das FG seine Vermögensaufstellung nicht als ausreichend erachtet, um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Vielmehr habe das FG unter Hinweis auf das Urteil des FG Münster vom 27. Februar 2002 7 K 3466/01 StB (nicht veröffentlicht) ein aktives Tun verlangt. Die Ansicht des FG zum aktiven Einsatz von Vermögenswerten widerspreche jedoch dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 18. März 2014 VII R 14/13 (BFH/NV 2014, 1598), nach dem die bloße Möglichkeit und Absicht des vom Widerruf betroffenen Steuerberaters, sein vorhandenes Vermögen zur Schuldentilgung einzusetzen, sehr wohl ausreichen könne, um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen. Da das FG zu seinen Lasten davon abweichende Maßstäbe zugrunde gelegte habe, sei die Revision wegen Divergenz zuzulassen. Zudem sei die Rechtsfrage zu klären, ob die bloße Möglichkeit und der Wille des betroffenen Steuerberaters, sein Vermögen zur Schuldentilgung einzusetzen, zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ausreiche.
Entscheidungsgründe
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn die vom Kläger behauptete Divergenz liegt nicht vor.
1. Entgegen der Ansicht der Beschwerde lässt sich dem Urteil des FG der Rechtssatz nicht entnehmen, dass von einem vom Widerruf seiner Bestellung betroffenen Steuerberater neben der Angabe seiner Vermögenswerte hinsichtlich des Einsatzes dieser Werte ein aktives Tun verlangt wird, um die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Das FG hat in der Urteilsbegründung die Begriffe "aktives Tun" oder "positives Handeln" nicht verwendet, sondern lediglich ausgeführt, dass das bloße Innehaben von Vermögensgegenständen (von der Beschwerde irrtümlich als Vermögensverhältnisse bezeichnet) nicht genügt, um geordnete wirtschaftliche Verhältnisse zu belegen. Diese Feststellung bezieht sich auf die zuvor zitierten Ausführungen des FG Münster, nach denen ein Vermögensverfall auch dann vorliegt, wenn der Verkehrswert der Vermögensgegenstände des Schuldners zwar wertmäßig den Verbindlichkeiten entspricht oder diese sogar übersteigt, der Schuldner jedoch den laufenden Verpflichtungen nicht nachkommt und die Vermögenswerte nicht realisierbar sind oder nicht zur Behebung der wirtschaftlichen Probleme eingesetzt werden können. Die vom FG getroffenen Aussagen widersprechen nicht der Rechtsansicht des beschließenden Senats, die er in seinem Urteil in BFH/NV 2014, 1598 vertreten hat. Danach erstreckt sich die dem Steuerberater obliegende Darlegungslast nicht nur auf den Nachweis von tatsächlich vorhandenen Vermögenswerten, sondern auch darauf, dass diese tatsächlich zur Schuldentilgung eingesetzt werden können und sollen. Eine gegenteilige Rechtsauffassung ist dem angegriffenen Urteil nicht zu entnehmen, weshalb die von der Beschwerde behauptete Divergenz nicht vorliegt.
2. Soweit sich den Ausführungen des Klägers die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO entnehmen lassen sollte, genügen die Darlegungen nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Im Übrigen wäre die Klärung der Frage, ob die bloße Möglichkeit und der Wille, vorhandenes Vermögen zur Schuldentilgung einsetzen zu können und zu wollen, ausreicht, um die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls zu widerlegen, nicht entscheidungserheblich, denn das FG hat das Urteil auch auf die von der Beschwerde mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen gestützt, dass die behaupteten Werte der Vermögensgegenstände nicht derart liquidiert sind, dass der Kläger sie zur Zahlung einsetzen könnte, und dass der Kläger noch immer keine Ratenzahlungsvereinbarungen mit seinen Gläubigern abgeschlossen hat.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.