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geöffnete weiße Holzflügeltüren mit Flurlichtern im Art-déco-Stil im Bundesfinanzhof

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Festsetzung der Milchabgabe auch nach dem 31. März 2015 rechtmäßig

Milcherzeuger bleiben zur Zahlung der Milchabgabe für das letzte Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 verpflichtet, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 13. Juli 2017 VII R 29/16 entschieden hat.

Die marktordnungsrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union (EU) erlaubten seit 1984 den Milcherzeugern nur Lieferungen im Rahmen einer für jeden Erzeuger festgelegten Menge (Referenzmenge) und sahen für darüber hinausgehende Milchlieferungen die Erhebung einer Abgabe vor. Diese Vorschriften wurden mit dem Ende des Milchwirtschaftsjahres 2014/2015 am 31. März 2015 aufgehoben.

Soweit aufgrund des Überschreitens der Referenzmenge in diesem Milchwirtschaftsjahr eine Abgabe festgesetzt wurde, hat eine große Anzahl deutscher Milcherzeuger Rechtsmittel gegen die Abgabenbescheide mit der Begründung eingelegt, dass es mit der Aufhebung der unionsrechtlichen Milchabgabevorschriften ab dem 31. März 2015 keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abgabe mehr gebe. Klagen von Milcherzeugern gegen die Milchabgabenbescheide hatte das Finanzgericht (FG) Hamburg im September 2016 abgewiesen.

Die Rechtsauffassung des FG hat der BFH nunmehr bestätigt. Ab einem bestimmten Zeitpunkt außer Kraft getretene Rechtsvorschriften könnten gleichwohl auf zurückliegende Zeiträume anwendbar bleiben. So verhalte es sich mit den Milchabgabevorschriften der EU, deren verschiedene Fassungen stets nur für bestimmte Milchwirtschaftsjahre gegolten hätten. Entscheidend sei somit, ob die unionsrechtlichen Vorschriften im Milchwirtschaftsjahr 2014/2015 anwendbar gewesen seien. Da dies der Fall sei, könne die Milchabgabe auch noch nach dem 31. März 2015 festgesetzt werden.

 

Bundesfinanzhof
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See also: VII R 29/16

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