Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 22/07 entschieden, dass Entgelte an Vermögensverwalter, die Kapitalanleger neben den im Übrigen zu zahlenden Verwaltungsgebühren für die Auswahl zwischen mehreren Gewinnstrategien des Verwalters zu zahlen haben, zu den Anschaffungskosten der erworbenen Kapitalanlagen gehören und deshalb nicht den sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen sind.
Solche (Sonder-)Entgelte betreffen allein den - einkommensteuerrechtlich nicht abziehbaren - Aufwand für die Anschaffung von Kapitalanlagen, wenn der Anleger bereits im Zeitpunkt der Entgeltzahlung die Entscheidung zum Erwerb von Kapitalanlagen grundsätzlich getroffen hat und der Aufwand seiner Art nach - wie z.B. derjenige für Beratungs-, Gutachten- und Konzeptleistungen - auf diesen Erwerb bezogen ist.
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