1. Handelt es sich bei Zinsen auf Depotverbindlichkeiten um Entgelte auf Schulden i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG?
2. Sind bei Rückversicherungsunternehmen --anders als bei Erstversicherungsunternehmen-- Zinsen auf Depotverbindlichkeiten gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG hinzuzurechnen?
3. Sind bei Depotzinsen und Depoterträgen aus dem Retrozessionsgeschäft, soweit sie in einem dokumentierten wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zumindest Zinsaufwand und Zinsertrag zu verrechnen?