Verdeckte Gewinnausschüttung an Konzernmutter durch Tätigkeiten der Tochtergesellschaft (primärer Vertriebsweg), die auch dem sekundären…
Verdeckte Gewinnausschüttung an Konzernmutter durch Tätigkeiten der Tochtergesellschaft (primärer Vertriebsweg), die auch dem sekundären Vertriebsweg (Parallelimport) zugutekommen
1. Hält es dem im Rahmen einer verdeckten Gewinnausschüttung vorzunehmenden Fremdvergleich stand, wonach es ein fremder Dritter ebenfalls hingenommen hätte, Marketingleistungen, die nicht nur dem eigenen Unternehmen zugutekommen (hier: Vertrieb von Pharmaprodukten im primären Vertriebsweg durch eine inländische Tochtergesellschaft), sondern auch zu Marketingeffekten zugunsten Dritter führen (hier: Absatz von original Pharmaprodukten über den sog. Parallelimport in Deutschland als sog. sekundärer Vertriebsweg) und zugleich mittelbar der Gesamtabsatz des Mutterkonzerns gefördert wird (hier: Vertrieb von Pharmaprodukten über den primären und sekundären Vertriebsweg), ohne hierfür von diesem eine gesonderte Vergütung zu erhalten?
2. Steht Art. 9 DBA-Schweiz der Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung aus formalen Gründen (Fehlen einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung; sog. formeller Fremdvergleich) entgegen?
3. Löst eine fehlende Vereinbarung zwischen einem Mutterkonzern und seiner Tochtergesellschaft über die Vergütung von Marketingleistungen eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AStG aus, weil ein fremder Dritter eine solche gesonderte Vergütung vereinbart hätte?
4. Welchen Beweiswert haben Auswertungen eines für die betreffende Branche erstellten Marktforschungsberichts hinsichtlich der Fremdüblichkeit der Vergütung inländischer Vertriebsgesellschaften im Falle von Parallelimporten?
Vorinstanz:
Finanzgericht Nürnberg
- 1 K 1388/19