AO § 155 Abs 2 ; AO § 162 Abs 5 ; AO § 182 Abs 5 ; EStG § 3 Nr 12 S 2 ; FGO § 74
Der Kläger begehrt die Steuerbefreiung von Einnahmen aus einer Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit, worüber das FA nach der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug nicht im Rahmen der hier angefochtenen Einkommensteuerfestsetzung, sondern im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung zu entscheiden hat.
1. Ist die Anwendung von § 155 Abs. 2 AO ausgeschlossen, wenn bereits ein Grundlagenbescheid vorliegt?
2. Kann eine Aussetzung des den Folgebescheid betreffenden Klageverfahrens nach § 74 FGO unter Hinweis darauf, dass das beklagte Finanzamt mittlerweile nicht mehr bereit sei, eine Abänderung der Bescheide vorzunehmen, abgelehnt werden?
3. Das Verfahren VIII R 19/21 ruhte aufgrund des Beschlusses vom 21.12.2023 und wird nun nach Wiederaufnahme unter dem neuen Aktenzeichen VIII R 6/25 (VIII R 19/21) fortgeführt.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger