AO § 177 Abs 1 ; AO § 351 Abs 1 ; EStG § 10b Abs 1a ; EStG § 10d Abs 4 S 4
Kann nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids, in dem eine geleistete Vermögensstockspende mangels Geltendmachung nicht berücksichtigt wurde, noch ein erstmaliger Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Spendenvortrags für die Vermögensstockspende (§ 10b Abs. 1a Satz 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG) erlassen werden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger