KN Pos 2309 ; KN Pos 0210 ; KN Pos 0511 ; UStG § 12 Abs 2 Nr 1 ; UStG Nr 37 Anl 2 ; UStG Nr 2 Anl 2 ; EGV 1125/2006
Lieferung von Tierbestandteilen - Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes:
Führt die Trocknung von Pferde-, Straußenknie-, Hirsch- und Straußensehnen sowie Straußenmägen zu einer Zubereitung und damit zu einer Einreihung in Kapitel 23 KN oder sind Kauartikel für Haustiere in Form getrockneter Pferde-, Straußenknie-, Hirsch- und Straußensehnen sowie Straußenmägen als genießbare Schlachtnebenerzeugnisse in Position 0210 KN einzuordnen bzw. aufgrund der Nennung von Sehnen unabhängig von ihrer Genießbarkeit stets in Kapitel 5 KN zu erfassen?
Findet die -getrocknete Schweineohren betreffende- Einreihungsverordnung (EG) Nr. 1125/2006 der Kommission vom 21.07.2006 auch für andere, hier streitgegenständliche Waren entsprechend Anwendung?
--Zulassung durch BFH--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger