EStG § 32a Abs 1 S 2 ; GG Art 3
Ist § 32a Abs. 1 Satz 2 EStG (i.d.F. des InflAusG) – in den für die Jahre 2023 und 2024 geltenden Fassungen – mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil steuerpflichtige Bürger durch die darin normierten Grundfreibeträge schlechter gestellt werden als Empfänger von Bürgergeld?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger