ErbStG § 13a Abs 1 S 2
Sind bei der Prüfung der Großerwerbsschwelle nach § 13a Abs. 1 Satz 1 und 2 ErbStG auch Erwerbe, für die die Steuer in dem Zehnjahreszeitraum vor dem 01.07.2016 entstanden ist, dem Grunde nach einzubeziehen?
Ist dabei das begünstigte Vermögen um den Wert etwaiger Nießbrauchsbelastungen zu kürzen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung