ErbStG § 7 Abs 8
Verlangt § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG, dass die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person (Bedachte) durch die Leistung einer anderen Person (Zuwendender) an die Gesellschaft erlangt, ein subjektives Merkmal im Sinne eines Bewusstseins bezüglich der Unentgeltlichkeit der Leistung?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung