ErbStG § 13 Abs 1 Nr 15 ; ErbStG § 13 Abs 1 Nr 17
Dient eine Schenkung nur dann im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 15 Alternative 2 ErbStG "ausschließlich Zwecken eines Landes", wenn das Land die Zwecke zuvor hinreichend bestimmt und selbst festgelegt hat?
Wann gilt die ausschließliche Verwendung einer Zuwendung zu kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG als "gesichert"?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger