AO § 152 Abs 3 Nr 3 ; AO § 152 Abs 6 ; AO § 152 Abs 2 Nr 1 ; AO § 152 Abs 7 ; AO § 152 Abs 1 ; AO § 181 Abs 2 ; AO § 5
Ist bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags wegen verspäteter Abgabe einer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen die Rückausnahme des § 152 Abs. 3 Nr. 3 der Abgabenordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass bezüglich der festgesetzten Steuer, der Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und der anzurechnenden Steuerabzugsbeträge auf die dem Feststellungsbescheid folgenden Einkommensteuer- beziehungsweise Körperschaftsteuerbescheide der Gesellschafter abzustellen ist?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung