ErbStG § 13b Abs 1 Nr 3 S 1 ; ErbStG § 13a Abs 5 Nr 5 ; ErbStG § 13b Abs 1 Nr 3 S 2
Nachversteuerung gemäß § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 ErbStG 2009:
Ist der Nachversteuerungstatbestand personenneutral auszulegen und liegt ein "Aufheben" nur bei Beendigung der vertraglichen Bindungen vor?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 11.12.2024, unzulässig