GrEStG § 6a S 4
Ist § 6a Satz 4 GrEStG in solchen Fällen teleologisch zu reduzieren, in denen die Geschäftsanteile einer (mittelbar) grundstückshaltenden Gesellschaft innerhalb der Nachbehaltensfrist von weniger als fünf Jahren nach einem grunderwerbsteuerbaren, aber nach § 6a Satz 1 und Satz 2 GrEStG begünstigten Rechtsvorgang in einem seinerseits grunderwerbsteuerbaren Rechtsvorgang an einen konzernfremden Dritten veräußert werden?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger