AO § 110 Abs 1 ; AO § 357 Abs 2 S 4
Besteht für die unzuständige Behörde in dem Zeitpunkt, in dem erkannt wird, dass ein fristgebundener Schriftsatz irrtümlich dort eingereicht wurde, die Pflicht, unter Einsatz zeitgemäßer Kommunikationsmittel dafür Sorge zu tragen, dass eine möglicherweise noch laufende Frist eingehalten werden kann? Ist die Weiterleitung eines erkennbar fristgebundenen Schriftsatzes ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, wenn dieser in den Postausgang bei der unzuständigen Behörde gegeben wird?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 03.07.2024, unzulässig