EGV 883/2004 Art 68 Abs 3 ; EGV 987/2009 Art 60 Abs 3 ; EStG § 67 ; EStG § 70 Abs 1 S 2
1. Muss eine Weiterleitung des im Heimatland gestellten Kindergeldantrags nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Zusammentreffen von Familienleistungen mehrerer Mitgliedstaaten gegeben ist?
2. Ergibt sich eine europarechtswidrige Diskriminierung, wenn es nicht auf den Kindergeldantrag im Heimatland ankommt und erst auf eine Antragstellung im Zeitpunkt des Zusammentreffens von Familienleistungen abgestellt wird?
3. Stellt der alleinige Hinweis auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG für sich betrachtet keine Einschränkung der vorgenommenen Festsetzung dar, weshalb der Auszahlungsanspruch auch für die streitgegenständlichen Zeiträume besteht?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 08.08.2024, unbegründet