GewStG § 8 Nr 1 Buchst d ; GewStG § 8 Nr 1 Buchst f ; UrhG § 31 Abs 2 ; UrhG § 31 Abs 3
1. Stellt ein Sponsoringvertrag typischerweise seinem wesentlichen Gehalt nach ein Miet- oder Pachtverhältnis im Sinne des bürgerlichen Rechts dar, welches für eine Hinzurechnung nach § 8 Nummer 1 Buchst. d GewStG erforderlich ist? Enthält er wesentliche miet-/pachtfremde Elemente? Ist er als Vertrag eigener Art einzuordnen?
2. Vermitteln Sponsoringverträge ein Nutzungsrecht im Sinne des § 8 Nummer 1 Buchst. f GewStG? Wurde durch den Sponsoringvertrag ein Abwehr- und ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt? Fehlt es an einer Überlassung des Nutzungsrechts, wenn jede Ausübung dieses Rechts der vorherigen Zustimmung bedarf?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 23.03.2023, durcherkannt