EStG § 4f Abs 1 S 1 ; EStG § 52 Abs 12c ; HGB § 253 Abs 2 S 2 ; HGB § 253 Abs 2 S 4 ; KStG § 8 Abs 3 S 2
Erhöhung des Entgelts für einen Schuldbeitritt zu Pensionszusagen
1. Ist eine gesellschaftliche Veranlassung regelmäßig anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ohne Gegenleistung eine ihr günstige, gesicherte Rechtsposition zugunsten ihres Gesellschafters aufgibt, indem sie einer für sie ungünstigen Vertragsänderung zustimmt?
2. Kommt es für den Stichtag 28.11.2013, der für die zeitliche Anwendung des § 4f EStG i.d.F. des AIFM-StAnpG nach § 52 Abs. 12c EStG i.d.F. des AIFM-StAnpG maßgeblich ist, auf den Zeitpunkt der jeweiligen Verpflichtungsübertragung, nicht auf den Zeitpunkt der Entstehung der Aufwendungen an (entgegen BMF-Schreiben vom 30.11.2017, BStBl I 2017, 1619)?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung