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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

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BFH Anhängiges Verfahren VI R 33/21

Aufnahme in die Datenbank am 19.01.2024

DBA FRA Art 13 Abs 1 S 1 ; DBA FRA Art 13 Abs 4 ; EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1 ; EStG § 24 Nr 1 ; EStG § 34

Besteuerungsrecht Deutschlands für eine Abfindung an einen Arbeitnehmer, der während des Arbeitsverhältnisses seine Tätigkeit in Deutschland, Frankreich und Drittländern ausübte und im Zeitpunkt der Abfindungszahlung in Frankreich ansässig ist

1. Besteht für eine Abfindung bereits dann nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich ein Besteuerungsrecht, wenn lediglich ein kausaler Zusammenhang (Anlasszusammenhang) zwischen einem Arbeitsverhältnis und der Abfindungszahlung durch den Arbeitgeber besteht, während nach der vergleichbaren Regelung des Art. 15 Abs. 1 OECD-MustAbk für Abfindungen ein solcher Anlasszusammenhang nicht ausreicht?

2. Bestimmt sich das Besteuerungsrecht für eine Abfindung nach Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich danach, wo der Arbeitnehmer während des Arbeitsverhältnisses seine aktive Tätigkeit ausgeübt hat oder --im Falle einer Freistellung-- nach einem fiktiven Tätigkeitsort?

3. Unter welchen Voraussetzungen handelt es sich bei einer Abfindung um ein Ruhegehalt, das nach Art. 13 Abs. 8 DBA-Frankreich nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden kann?

--Zulassung durch FG--

Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger

Vorgehend: Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 22.04.2021 (9 K 9024/20)

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