AO § 180 Abs 1 S 1 Nr 2 Buchst a ; AO § 181 Abs 5 ; AO § 174 Abs 3 ; AO § 174 Abs 4
Setzt der Erlass eines Feststellungsbescheids im Anwendungsbereich des § 181 Abs. 5 AO die abschließende Feststellung voraus, für welche Folgesteuern welcher Feststellungsbeteiligter der Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet und für welche Steuern welcher Feststellungsbeteiligter die Festsetzungsfrist noch offen ist?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Verfahren ist erledigt durch: Urteil vom 24.04.2024, unbegründet