AO § 222 ; AO § 240 ; AO § 16 ; FVG § 5 Nr 11
Streitig ist die Erhebung und Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Stundung von Säumniszuschlägen. Der Inkasso-Service Familienkasse sei für die Entscheidungen gemäß der §§ 16 ff., 218 ff., 222 AO und § 5 Nr. 11 FVG sachlich zuständig gewesen.
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Verfahren ist erledigt durch: Zurücknahme der Revision