EURL 64/2011 Art 5 Abs 1 Buchst a ; TabStG § 1 Abs 2 Nr 3
Vorabentscheidungsersuchen des BFH, eingereicht am 05.03.2025, zu folgenden Fragen:
1. Ist der Begriff "Tabak, der sich (...) zum Rauchen eignet" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21.06.2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren (Amtsblatt der Europäischen Union 2011, Nr. L 176, 24) --Tabaksteuerrichtlinie (TabStRL)-- dahingehend auszulegen, dass eine solche Eignung nur für Waren gegeben ist, die nach der Verkehrsauffassung geraucht werden?
2. Ist der Begriff "ohne weitere industrielle Bearbeitung" in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a TabStRL dahingehend auszulegen, dass auch komplexere Methoden, die von Konsumenten aber zu Hause durchgeführt werden können, darunter zu subsumieren sind?