EUV 2024/2754 ; EUV 2016/1037 Art 10 Abs 8 ; EUV 2016/1037 Art 8 Abs 1 ; EUV 2016/1037 Art 8 Abs 2 ; EUV 2016/1037 Art 8 Abs 4 ; EUV 2016/1037 Art 8 Abs 5 ; EUV 2016/1037 Art 8 Abs 8 ; EUV 2016/1037 Art 15 Abs 1 ; EUV 2016/1037 Art 15 Abs 3 ; EUV 2016/1037 Art 27 Abs 1 ; EUV 2016/1037 Art 27 Abs 2 ; EUV 2016/1037 Art 8 Abs 6
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 22.01.2025, mit dem Antrag,
- die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2754 der Kommission vom 29. Oktober 2024 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren neuer batteriebetriebener Elektrofahrzeuge für die Personenbeförderung mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären,
- der Kommission die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf vier Gründe gestützt.
1. Verstoß gegen Art. 10 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und das Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern ("Antisubventionsgrundverordnung"), als bei fehlenden "besonderen Umständen" von Amts wegen eine Untersuchung eingeleitet wurde.
2. Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 8 Abs. 4, Art. 8 Abs. 5, Art. 8 Abs. 8, Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3, Art. 27 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 2 der Antisubventionsgrundverordnung und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch Auswahl einer nicht objektiven Stichprobe der chinesischen ausführenden Hersteller. Im Einzelnen machen die Klägerinnen geltend:
- Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler durch die Anwendung einer rechtswidrigen Stichprobenauswahl der chinesischen ausführenden Hersteller, und
- eine nicht objektive Schadensuntersuchung und ein überhöhter gewogener durchschnittlicher Zollsatz für die nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller infolge dieser rechtswidrigen Stichprobenauswahl der chinesischen ausführenden Hersteller.
3. Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 8 Abs. 5, Art. 8 Abs. 6, Art. 8 Abs. 8 der Antisubventionsgrundverordnung, offensichtliche Beurteilungsfehler und infolgedessen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Antisubventionsgrundverordnung durch fehlende Durchführung einer auf eindeutigen Beweisen beruhenden Analyse der drohenden Schädigung. Im Einzelnen machen die Klägerinnen geltend:
- Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2, Art. 8 Abs. 5, Art. 8 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 8 der Antisubventionsgrundverordnung, offensichtlicher Beurteilungsfehler und infolgedessen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Antisubventionsgrundverordnung durch die Durchführung einer asymmetrischen Analyse der drohenden Schädigung und/oder durch fehlende objektive Berücksichtigung der Eigenimporte der Unionshersteller,
- Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 5 der Antisubventionsgrundverordnung, offensichtlicher Beurteilungsfehler und infolgedessen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4, Art. 8 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 8 der Antisubventionsgrundverordnung durch die fehlende Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Waren und Preise sowie der Austauschbarkeit oder Substituierbarkeit der betroffenen Waren und gleichartigen Waren,
- Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Antisubventionsgrundverordnung, offensichtlicher Beurteilungsfehler und infolgedessen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4, Art. 8 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 8 der Antisubventionsgrundverordnung durch die Konzentration der Preisunterbietungsanalyse auf ein einzelnes Jahr des Schadensanalysezeitraums und Nichtberücksichtigung der Interaktion von Preisen im Laufe der Zeit, und
- Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 2 der Antisubventionsgrundverordnung, offensichtlicher Beurteilungsfehler und infolgedessen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4, Art. 8 Abs. 5 und Art. 8 Abs. 8 der Antisubventionsgrundverordnung durch die fehlende Feststellung der Verhinderung einer Preiserhöhung.
4. Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 6 der Antisubventionsgrundverordnung, offensichtlicher Beurteilungsfehler und infolgedessen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 8 der Antisubventionsgrundverordnung durch fehlende Durchführung einer auf eindeutigen Beweisen beruhenden objektiven Prüfung der Nichtzurechenbarkeit. Im Einzelnen machen die Klägerinnen geltend, dass die Kommission in ihrer Prüfung der Nichtzurechenbarkeit weder die mangelnde Wettbewerbsfähigkeit der Industrie der Europäischen Union noch den Wettbewerb innerhalb der EU berücksichtigt habe.