EUBes 2019/700 ; BrexitAbk Art 92 Abs 3 Buchst a ; AEUV Art 108 Abs 2
Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel, eingelegt am 14.10.2024, mit dem Antrag,
- den angefochtenen Beschluss aufzuheben;
- den Nichtigkeitsantrag für zulässig zu erklären; und
- den Beschluss der Kommission C(2022) 7665 final der Kommission vom 31. Oktober 2022 über die staatliche Beihilfe SA.34914 (2013/C) des Vereinigten Königreichs betreffend das Körperschaftssteuersystem in Gibraltar (im Folgenden: angefochtener Beschluss) für nichtig zu erklären und der Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen im Verfahren vor dem Gerichtshof und im Gericht aufzuerlegen; oder
- andernfalls die Rechtssache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe.
1. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, da es habe feststellen sollen, dass die Kommission für den Erlass des angefochtenen Beschlusses nach Art. 92 Abs. 3 Buchst. a des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (im Folgenden: Austrittsabkommen) rechtlich nicht zuständig gewesen sei. Das Gericht hätte daher die Klage nicht als eine Anfechtung der Ausübung des der Kommission nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zukommenden Rechts zum Erlass eines vorläufigen Beschlusses nach Art. 108 Abs. 2 AEUV (die normalerweise unzulässig sei, sofern die Beihilfe nicht fortbestehe), sondern als eine zulässige Anfechtung der vorausgegangenen Berufung der Kommission auf Art. 92 Abs. 3 Buchst. a des Austrittsabkommens einstufen sollen.
2. Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es unterlassen habe, Art. 92 des Austrittsabkommens in Verbindung mit Art. 108 AEUV auszulegen und anzuwenden, und es zu dem Schluss gelangt sei, dass im vorliegenden Fall kein "laufendes Verwaltungsverfahren" vorliege, weshalb Art. 92 Abs. 3 Buchst. a des Austrittsabkommens keine Rechtsgrundlage für die Überprüfung durch die Kommission darstelle. Ein Rechtsmittel auf dieser Grundlage dürfte aus den oben genannten Gründen zulässig sein.
3. Das Gericht habe gegen die Begründungspflicht verstoßen, indem es nicht geprüft habe, ob die Nichtigkeitsklage gestützt auf einen Verstoß gegen Art. 92 des Austrittsabkommens unzulässig sei.