EGRL 112/2006 Art 138 Abs 1 ; EUV 282/2011 Art 45a
Vorabentscheidungsersuchen des Upravni sud u Zagrebu (Kroatien), eingereicht am 30.09.2024, zu folgender Frage:
Sind Art. 138 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der die Befreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen von der Mehrwertsteuer betrifft, und Art. 45a der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011, der sich auf den Nachweis des Versands oder der Beförderung von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets, jedoch innerhalb der Gemeinschaft bezieht, dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuerbefreiung dem Lieferer zu versagen ist, wenn er nicht nachgewiesen hat, dass die Voraussetzungen von Art. 45a der Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 erfüllt sind, oder ist die Steuerbehörde, auch wenn der Lieferer nicht über ausreichende Nachweise für die Annahme der Vermutung nach Art. 45a dieser Durchführungsverordnung, aber immerhin über Nachweise für die physische Verbringung des Gegenstands aus einem Mitgliedstaat in einen anderen verfügt, verpflichtet, die vorgelegten Nachweise zu bewerten und die Tatsache festzustellen, die für die Steuerbefreiung nach Art. 138 der Mehrwertsteuerrichtlinie wesentlich ist: nämlich ob der Gegenstand von einem Mitgliedstaat an einen Bestimmungsort außerhalb seines Gebiets, jedoch innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert wurde?