AEUV Art 49 ; AEUV Art 54
Vorabentscheidungsersuchen der Corte suprema di cassazione (Italien), eingereicht am 12.09.2024, zu folgenden Fragen:
1. Stehen die Art. 49 und 54 AEUV in ihrer Auslegung durch den (Gerichtshof) in der Rechtssache SCA Holding (C-39/13; C-40/13; C-41/13) einer nationalen Regelung entgegen, die bestimmte Gesellschaften allein deshalb daran hindert, im Rahmen der nationalen Steuerkonsolidierung eine günstigere Regelung zur Absetzbarkeit von Zinsaufwendungen in Anspruch zu nehmen, weil die gemeinsame Muttergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und somit diese nationale Steuerkonsolidierung nicht auf sie anwendbar ist, während diese Gesellschaften diese günstigere Absetzbarkeitsregelung hätten in Anspruch nehmen können, wenn ihre Muttergesellschaft in Italien ansässig gewesen wäre oder die Beteiligungen an diesen Gesellschaften der Betriebsstätte der gebietsfremden Muttergesellschaft zugerechnet worden wären?
2. Stehen die Art. 49 AEUV und 54 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof in der Rechtssache SCA Holding (C-39/13; C-40/13; C-41/13) einer nationalen Regelung entgegen, die nur eine vertikale steuerliche Integration zwischen einer gebietsansässigen Muttergesellschaft und ihren gebietsansässigen Tochtergesellschaften und eine horizontale steuerliche Integration zwischen Tochtergesellschaften einer gebietsfremden Gesellschaft zulässt, aber eine steuerliche Integration zwischen gebietsfremden Tochtergesellschaften und Muttergesellschaften ausschließt?
3. Stehen die Art. 49 und 54 AEUV in ihrer Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil SCA Holding (C-39/13; C-40/13; C-41/13) und im Licht der im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Mai 2020 in der Rechtssache B u. a., C-749/18, aufgestellten Grundsätze der Effektivität und Äquivalenz einer nationalen Regelung entgegen, die vorsieht, dass die Nichtausübung der Option der Steuerkonsolidierung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Option nicht zulässig war, dazu führen kann, dass anschließend der Zugang zu den mit der ordnungsgemäßen Anwendung des Gemeinschaftsrechts verbundenen Wirkungen (wiedergutmachende Wirkung durch Erstattung) und daher der Zugang zur Nichtanwendung der gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßenden nationalen Regelung verhindert wird?