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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-570/24

Aufnahme in die Datenbank am 09.12.2024

EGRL 118/2008 Art 8 Abs 1 Buchst a Ziff i ; EGRL 118/2008 Art 8 Abs 2

Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 27.08.2024, zu folgenden Fragen:

1. Umfasst im Anwendungsbereich von Art. 8 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG der Begriff des Steuerschuldners auch eine juristische Person, die zum Zweck der Erlangung der Zulassung als Steuerlagerinhaberin die Tätigkeit der Herstellung von Ethylalkohol im Verfahren der technischen Prüfung unter der Aufsicht der örtlich zuständigen Zollbehörde ausgeübt hat und in deren Betriebsvermögen eine Fehlmenge von 21 909 l Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 96,16 % festgestellt worden ist?

2. Stellt es in dem Fall, dass im Anschluss an den Erlass eines Steuerprüfungsbescheids - mit dem dieser juristischen Person die Zahlung zusätzlicher Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer in Bezug auf die Fehlmenge an Ethylalkohol auferlegt worden ist -, der nicht im Verwaltungsweg angefochten worden ist, durch rechtskräftig gewordenes Strafurteil festgestellt wird, dass die für den Schaden zulasten der Staatskasse alleinverantwortliche Person der faktische Geschäftsführer (Generaldirektor) dieser Gesellschaft ist, der im Zeitraum zwischen Februar und Juni 2013 auf der Grundlage eines einheitlichen Tatplans die Menge von 21 909 l zweifach gereinigten Alkohols der Gesellschaft, deren Angestellter er war, im Sinne von Art. 295 Abs. 1 Codul penal (Strafgesetzbuch) veruntreut und für einen Betrag von 219 090 RON verkauft, die aus dem Verkauf des Alkohols rührenden Erträge nicht verbucht und der Staatskasse dadurch einen Schaden in Höhe von 915 562,74 RON zugefügt hat, wodurch die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 241/2005 erfüllt sind, einen schwerwiegenden und offenkundigen Fehler bei der Anwendung des harmonisierten Unionsrechts auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern und der Mehrwertsteuer dar, wenn diese Steuern durch den Steuerprüfungsbescheid Nr. F-BN 77 vom 4. März 2016, der nicht im Wege des von der rumänischen Steuerverfahrensordnung vorgesehenen Verfahrens angefochten worden ist, auch der juristischen Person auferlegt werden?

3. Hindert das Unionsrecht im Rahmen einer Verbrauchsteuern und die Mehrwertsteuer betreffenden steuerrechtlichen Streitigkeit das nationale Gericht an der Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft eines Strafurteils, wenn die Anwendung dieses Grundsatzes die Berücksichtigung der unionsrechtlichen Verbrauchsteuer- und Mehrwertsteuerregelungen behindern würde, die auch die gesamtschuldnerische Haftung der juristischen Person vorsehen und von den Strafgerichten im Rahmen der rechtskräftig gewordenen Urteile nicht geprüft worden sind?

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