EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 26 Abs 1 Buchst b
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 06.08.2024, zu folgender Frage:
Umfasst der Begriff "Dienstleistung" im Sinne des Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/?G des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beziehungsweise der Ausdruck "unentgeltliche Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne des Art. (26) Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie ohne Auftrag oder Mandat vorgenommene rechtliche oder tatsächliche Handlungen einer für die Zwecke des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems registrierten Person, mit denen unmittelbar die Beitreibung einer Forderung zugunsten einer dritten Person und mittelbar die Befriedigung des schuldrechtlichen Anspruchs der handelnden, registrierten Person gegen die Person, in deren unmittelbarem Interesse die fraglichen Handlungen vorgenommen wurden, verfolgt wird?