Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

Current proceedings

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuGH Anhängiges Verfahren C-533/24

Aufnahme in die Datenbank am 14.11.2024

AEUV Art 122 ; EUV 2022/1854 Kap 3 ; EUV 2022/1854 Art 14 ; EUV 2022/1854 Art 15 ; EUGrdRCh

Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 01.08.2024, zu folgenden Fragen:

1. Stellt Art. 122 AEUV eine gültige Rechtsgrundlage für Kapitel III der Verordnung 2022/1854 dar?

Falls nein, ist Kapitel III ungültig, weil die Verordnung

(a) aufgrund einer nicht einschlägigen Rechtsgrundlage erlassen wurde und/oder

(b) den Anforderungen des Art. 122 AEUV nicht entspricht und/oder

(c) den Bestimmungen des EUV über den Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung zuwiderläuft und/oder

(d) unter Verstoß gegen das Erfordernis der Einstimmigkeit bei Abstimmungen im Rat der Europäischen Union bei der Annahme von Maßnahmen im Bereich der direkten Steuern und/oder steuerlichen Maßnahmen erlassen wurde?

2. Verstößt Kapitel III der Verordnung 2022/1854, insbesondere Art. 14 und Art. 15, mit der Regelung, dass der darin vorgesehene befristete Solidaritätsbeitrag für die Haushaltsjahre 2022 und/oder 2023 gilt, gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit und/oder des Rückwirkungsverbots und/oder der Verhältnismäßigkeit, so dass Kapitel III und/oder insbesondere die Art. 14 und/oder 15 ungültig sind?

3. Ist Kapitel III der Verordnung 2022/1854, insbesondere Art. 14 und/oder 15, insoweit ungültig, als mit der Einführung des befristeten Solidaritätsbeitrags in die Rechte der Klägerinnen eingegriffen wird, die in den Art. 16 und/oder 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantiert sind?

4. Wenn ein nationales Gericht zu entscheiden hat, ob das Gesetz mit den allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit und/oder des Rückwirkungsverbots unvereinbar ist, weil damit unter Bezugnahme auf die Definition des "Besteuerungszeitraums" (gemäß Section 2 des Gesetzes "der Zwölfmonatszeitraum, der am 1. Januar des Jahres 2022 bzw. 2023 beginnt") ein befristeter Solidaritätsbeitrag für die Jahre 2022 und 2023 erhoben wird, welche Faktoren sind dann für die Beurteilung der Gültigkeit des Gesetzes im Hinblick auf die genannten Grundsätze des Unionsrechts von Bedeutung und welche Bedeutung haben (gegebenenfalls) die folgenden Faktoren (mit dem Hinweis darauf, dass der Sachverhalt vom vorlegenden Gericht noch festzustellen ist):

(a) der Umstand, dass die Verordnung 2022/1854 am 7. Oktober 2022 veröffentlicht wurde und am nächsten Tag in Kraft trat,

(b) der Umstand, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung das Jahr 2022 noch nicht geendet und das Jahr 2023 noch nicht begonnen hatte,

(c) der Umstand, dass einige der Geschäfte (aber nicht alle), mit denen die Klägerinnen im Jahr 2022 Gewinne erzielten, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits abgeschlossen waren,

(d) der Umstand, dass die Verordnung die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen befristeten Solidaritätsbeitrag zu erheben oder gleichwertige Maßnahmen in Bezug auf die Jahre 2022 und/oder 2023 zu erlassen,

(e) der Umstand, dass das Gesetz am 17. Juli 2023 unterzeichnet wurde und ab dem 2. August 2023 galt,

(f) der Umstand, dass das Gesetz lediglich eine zivilrechtliche Haftung vorsieht,

(g) der Umstand, dass Irland eindeutigen Verpflichtungen aus der Verordnung unterliegt,

(h) die von Irland vorgebrachte Rechtfertigung für seine Definition des "Besteuerungszeitraums",

(i) der Umstand, dass ein mit den Klägerinnen verbundenes Unternehmen gegenüber der irischen Wettbewerbsbehörde erklärt hat, dass es eine Erhöhung seines Geschäftsanteils am Corrib-Gasfeld als "attraktive Investition" betrachte, und zwar nach dem Erlass der Verordnung und nach der Ankündigung von Maßnahmen der irischen Regierung zur Umsetzung des befristeten Solidaritätsbeitrags, und/oder

(j) irgendein anderer Faktor und gegebenenfalls welcher?

5. Wenn die Klägerinnen geltend machen, dass die Verpflichtung zur Zahlung des befristeten Solidaritätsbeitrags ihre Rechte aus den Art. 16 und 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (oder eines dieser Rechte) und/oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er auch in den Erwägungsgründen 54 und/oder 55 der Verordnung 2022/1854 niedergelegt ist, verletzt habe, insbesondere wegen

(1) der Auferlegung eines Satzes von 75 % gemäß Section 4(2) des Gesetzes und/oder

(2) der Art und Weise, in der das Gesetz in früheren Haushaltsjahren die Behandlung von Verlusten geregelt habe,  welche Faktoren sind dann für ein nationales Gericht, das über die Vereinbarkeit des Gesetzes mit den genannten Bestimmungen des Unionsrechts entscheidet, von Bedeutung, und welche Bedeutung ist (gegebenenfalls) den folgenden Faktoren beizumessen (mit dem Hinweis darauf, dass der Sachverhalt vom vorlegenden Gericht noch festzustellen ist):

(a) dem Umstand, dass die Energiepreise in Irland und anderen Mitgliedstaaten erheblich gestiegen sind,

(b) der (von den Beklagten aufgestellten, von den Klägerinnen aber bestrittenen) Behauptung, dass dies für die Verbraucher und Unternehmen in Irland zu Härten geführt habe, die die Beklagten durch Zahlungen an die Verbraucher und Unternehmen in Höhe von etwa 4,5 Mrd. Euro abgemildert hätten,

(c) der (von den Beklagten aufgestellten, von den Klägerinnen aber bestrittenen) Behauptung, dass die Klägerinnen in den Jahren 2022 und 2023 aufgrund eines allgemeinen Anstiegs des Energiepreises und nicht aufgrund zusätzlicher Investitionen oder verbesserter Effizienz und/oder der Entwicklung/Implementierung neuer Produktmerkmale, für die die Kunden einen höheren Preis zahlen würden, erhebliche Gewinne erzielt hätten,

(d) dem Umstand, dass die Gewinne 120 % des durchschnittlichen Gewinns der vorangegangenen vier Jahre überstiegen,

(e) dem Umstand, dass die Verordnung die Mitgliedstaaten verpflichtet, einen befristeten Solidaritätsbeitrag zu erheben oder gleichwertige Maßnahmen in Bezug auf diese Gewinne zu erlassen,

(f) dem Umstand, dass die Verordnung für den von den Mitgliedstaaten zu erhebenden befristeten Solidaritätsbeitrag einen Mindestsatz von 33 %, aber keinen Höchstsatz festlegt,

(g) dem Umstand, dass Irland einen Satz von 75 % festgelegt hat (anwendbar auf den Teil der Gewinne, der 120 % der durchschnittlichen Gewinne der vorangegangenen vier Jahre übersteigt),

(h) dem Umstand, dass die Klägerinnen für das Jahr 2022 etwa 99 Mio. Euro als befristeten Solidaritätsbeitrag gezahlt haben,

(i) dem Umstand, dass die Klägerinnen davon ausgehen, für das Jahr 2023 einen befristeten Solidaritätsbeitrag von etwa 40 Mio. Euro zu zahlen,

(j) dem Umstand, dass die Einkünfte aus dem befristeten Solidaritätsbeitrag zur Deckung der Kosten der Maßnahmen verwendet werden, die die Beklagten ergriffen haben, um die Verbraucher und Unternehmen angesichts der gestiegenen Energiepreise zu unterstützen,

(k) dem Umstand, dass der Unionsgesetzgeber und/oder der irische Gesetzgeber es für sachgerecht hielten, dass Unternehmen, die überdurchschnittliche Gewinne erzielen, einen angemessenen Beitrag zu den Kosten leisten, die durch die Unterstützung von Verbrauchern und Unternehmen entstehen,

(l) dem Umstand, dass die Klägerinnen geltend machen, dass sie aufgrund der in den vorangegangenen Haushaltsjahren aufgelaufenen Verluste nicht damit gerechnet hätten, für die Jahre 2022 und 2023 irische Körperschaftsteuer zu schulden (mit dem Hinweis darauf, dass das vorlegende Gericht - wie bei allen Tatsachen und Behauptungen, die nicht ausdrücklich als unstreitig angeführt sind - prüfen wird, ob diese Behauptung und ihre Plausibilität bewiesen ist),

(m) dem Umstand, dass nach Art. 16 Abs. (2) der Verordnung 2022/1854 "(d)er befristete Solidaritätsbeitrag ... zusätzlich zu den nach dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats geltenden regelmäßigen Steuern und Abgaben erhoben (wird)",

(n) dem Umstand, dass das Gesetz nicht gestattet, bei der Ermittlung der Gewinne, die dem befristeten Solidaritätsbeitrag unterliegen, Verluste aus den Jahren vor 2018 zu berücksichtigen,

(o) dem Umstand, dass ein mit den Klägerinnen verbundenes Unternehmen gegenüber der irischen Wettbewerbsbehörde erklärt hat, dass es die Erhöhung seines Geschäftsanteils am Corrib-Gasfeld als "attraktive Investition" betrachte, und zwar nach dem Erlass der Verordnung und nach der Ankündigung von Maßnahmen der irischen Regierung zur Umsetzung des befristeten Solidaritätsbeitrags, und/oder

(p) irgendein anderer Faktor und gegebenenfalls welcher?

Print Page