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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-499/24 P

Aufnahme in die Datenbank am 06.09.2024

EUV 2021/1100 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 10 Buchst j ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 5 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 6

Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel, eingelegt am 17.07.2024, mit dem Antrag,

- das Urteil des Gerichts (Achte erweiterte Kammer) vom 8. Mai 2024 in der Rechtssache T-629/21, Eregli Demir ve Celik Fabrikalari u. a./Kommission, aufzuheben,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1100 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter warmgewalzter Flacherzeugnisse aus Eisen, nicht legiertem Stahl oder anderem legiertem Stahl mit Ursprung in der Türkei für nichtig zu erklären und

- der Europäischen Kommission die Kosten der Rechtsmittelführerinnen für dieses Rechtsmittel und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht in der Rechtssache T-629/21 aufzuerlegen.

Hilfsweise:

- die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen und

- die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht und des Rechtsmittels vorzubehalten.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihr Rechtsmittel auf acht Gründe.

Erstens fehle es in dem angefochtenen Urteil an einer Begründung und sei Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) fehlerhaft angewandt worden, indem das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen zur Notwendigkeit der Währungsumrechnung missverstanden worden sei.

Zweitens sei in dem angefochtenen Urteil der rechtliche Maßstab für die Berücksichtigung von WTO-Abkommen bei der Auslegung von Bestimmungen der Grundordnung fehlerhaft angewandt worden.

Drittens sei in dem angefochtenen Urteil bei der Feststellung, dass Art. 2 Abs. 5 der Grundverordnung keine Verpflichtung zur Anwendung eines bestimmten Wechselkurses vorsehe, Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung nicht beachtet worden.

Viertens seien in dem angefochtenen Urteil Beweismittel verfälscht worden, indem festgestellt worden sei, dass die Rechtsmittelführerinnen eine monatliche Umrechnung verlangt und begrüßt sowie selbst eine solche Umrechnung angewandt hätten.

Fünftens werde in dem angefochtenen Urteil mit dem Erfordernis, neue Kosteninformationen in türkischen Lira vorzulegen, eine unangemessene Beweislast auferlegt.

Sechstens sei in dem angefochtenen Urteil Art. 2 Abs. 10 Buchst. j der Grundverordnung im Hinblick auf die Behandlung von Absicherungsgeschäften fehlerhaft ausgelegt worden.

Siebtens weise das angefochtene Urteil einen Begründungsmangel auf, da auf einen Teil des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen hinsichtlich der doppelten Berücksichtigung von VVG-Kosten nicht eingegangen worden sei.

Schließlich sei in dem angefochtenen Urteil einschlägige Rechtsprechung fehlerhaft ausgelegt worden und es werde riskiert, die Sorgfaltspflicht und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung auf null zu reduzieren.

Vorgehend: EuG Urteil vom 08.05.2024 (T-629/21)

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