EGRL 112/2006 ; EUGrdRCh Art 47 ; EUGrdRCh Art 50
Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Constanta (Rumänien), eingereicht am 03.07.2024, zu folgender Frage:
Gebieten unter Umständen wie jenen des Verfahrens, in dem gegenüber dem gesetzlichen Vertreter der Steuerpflichtigen ein Beschluss zur Einstellung des Strafverfahrens wegen der Begehung einer Steuerhinterziehung mit der Begründung erlassen wurde, dass der Tatbestand nicht erfüllt sei, dass keine Beweise für die Begehung der Straftat durch den gesetzlichen Vertreter der Steuerpflichtigen vorlägen und dass zugleich die Verjährung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eingetreten sei, die Art. 47 und 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem mit der Folge, dass das Steuerverfahren gegenüber der Steuerpflichtigen zu beenden ist, oder erlaubt oder nachgerade gebietet das - in der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem anerkannte - Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen dem mit einer Klage auf Aufhebung eines dieser Steuerpflichtigen gegenüber erlassenen Steuerprüfungsbescheids befassten Zivilrichter, zu prüfen, ob die in der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehenen materiellen und formellen Voraussetzungen der Ausübung des Vorsteuerabzugsrechts vorliegen, und zwar auch durch Untersuchung der im Lauf des Strafverfahrens erhobenen Beweise?