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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

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EuGH Anhängiges Verfahren C-462/24

Aufnahme in die Datenbank am 29.11.2024

AEUV Art 107 ; AEUV Art 108 ; EURL 2019/944 Art 3 Abs 1 ; EURL 2019/944 Art 3 Abs 4 ; EURL 2019/944 Art 9 Abs 2 ; EURL 2019/944 Art 58 Buchst b ; EURL 2019/944 Art 58 Buchst c ; EURL 2019/944 Art 58 Buchst d ; EUV 2019/943 Art 3 Buchst b ; EUV 2019/943 Art 3 Buchst f ; EUV 2019/943 Art 3 Buchst g ; EUV 2019/943 Art 3 Buchst j ; EUV 2019/943 Art 3 Buchst n ; AEUV Art 49 ; AEUV Art 56 ; AEUV Art 63 ; EUGrdRCh Art 17 ; EUV 2022/1854 ; EUV 2021/1119 Art 2 Abs 1 ; EUV 2021/1119 Art 2 Abs 2 ; EUV 2021/1119 Art 4 ; AEUV Art 191 Abs 2 ; EURL 2018/2001 Art 3 Abs 1 ; EURL 2018/2001 Art 3 Abs 3 ; EURL 2018/2001 Art 3 Abs 4 ; EGRL 112/2006 Art 401

Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Bucuresti (Rumänien), eingereicht am 01.07.2024, zu folgenden Fragen:

1. Sind die Art. 107 und 108 AEUV dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die nur bestimmte Stromerzeuger wie jene, die Energie aus erneuerbaren Quellen produzieren, besteuert und nicht alle Stromerzeuger, eine Letzteren gewährte staatliche Beihilfe darstellt, die der Anmeldepflicht unterliegt?

2. Sind Art. 3 Abs. 1 und 4, Art. 9 Abs. 2 sowie Art. 58 Buchst. b bis d der Richtlinie (EU) 2019/944 und Art. 3 Buchst. b, f, g, j und n der Verordnung 2019/943, wonach die Mitgliedstaaten gleiche und nichtdiskriminierende Wettbewerbsbedingungen für Stromerzeuger sicherstellen müssen, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine zusätzliche Steuer allein bestimmten Stromerzeugern einschließlich jener, die Strom aus erneuerbaren Quellen produzieren, auferlegt und bestimmte Kategorien von Erzeugern von der Zahlungspflicht ausnimmt, obwohl sich sämtliche Stromerzeuger - u. a. angesichts der vergleichbaren Einnahmen aus dem Stromverkauf - in einer vergleichbaren Lage befinden?

3. Sind die Art. 49, 56 und 63 AEUV und Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die eine diskriminierende und übermäßig hohe Steuer allein bestimmten Stromerzeugern (einschließlich jener, die Energie aus erneuerbaren Quellen produzieren) auferlegt und andere Kategorien von Erzeugern ausnimmt?

4. Sind im Zeitraum vor der Verordnung 2022/1854 die Richtlinie 2019/944 und die Verordnung 2019/943 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die zur Festsetzung des Verkaufspreises oder einer Beschränkung der freien Festsetzung des Verkaufspreises führt?

5. Sind (a) die Grundsätze der Vorsorge und der Vorbeugung, der Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen am Ursprung zu bekämpfen, und das Verursacherprinzip sowie (b) Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 4 der Verordnung (EU) 2021/1119 - in Verbindung mit Art. 191 Abs. 2 AEUV bzw. Art. 3 Abs. 1, 3 und 4 der Richtlinie 2018/2001 -, die die Ziele der Klimaneutralität auf Ebene der Europäischen Union regelt, dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die die europäischen Ziele der Erreichung der Klimaneutralität und die Unionspolitik im Bereich der Erhebung von Abgaben auf Energie gefährdet? Sofern diese Frage bejaht wird: Welche Kriterien sind bei der Festsetzung der fraglichen Steuer zu beachten, um die oben angeführten Grundsätze einzuhalten?

6. Ist Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der durch die OUG Nr. 27/2022 eingeführten entgegensteht, die eine Umsatzsteuer auf Einnahmen aus dem Stromverkauf erhebt?

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