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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-459/24 P

Aufnahme in die Datenbank am 14.08.2024

AEUV Art 107 Abs 1 ; AEUV Art 108 Abs 3 ; EUV 2015/1589 Art 1 Buchst h ; EUV 2015/1589 Art 4

Rechtsmittel, eingelegt am 27.06.2024 von Ideella föreningen Svenska Bankföreningen med firma Svenska Bankföreningen, Näringsverksamhet gegen das Urteil des Gerichts (Vierte erweiterte Kammer) vom 17.04.2024 in der Rechtssache T-112/22, Svenska Bankföreningen und Länsförsäkringar Bank/Kommission, mit dem Antrag,

- das Urteil des Gerichts aufzuheben;

- den vorliegenden Rechtsstreit endgültig zu entscheiden oder, falls erforderlich, die Sache zur Entscheidung über die noch nicht geprüften Klagegründe an das Gericht zurückzuverweisen; und

- der Kommission die Kosten beider Instanzen aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

1. Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV bei der Bestimmung des Ziels

Das Gericht habe gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV verstoßen, als es das Ziel der Risikosteuer als Besteuerung von "Kreditinstituten, die ein systemisches Risiko bergen" beurteilt und bestimmt habe, da es nicht dem von Schweden im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens stattdessen angegebenen Ziel der Besteuerung großer Kreditinstitute entspreche.

2. Rechtsfehler bei der Anwendung von Art. 107 AEUV und Art. 108 AEUV bei der Feststellung, dass keine ernsthaften Schwierigkeiten vorgelegen hätten

Das Gericht habe gegen Art. 107 Abs. 1, Art. 108 Abs. 2 und 3 AEUV sowie gegen Art. 4 Abs. 2 und 4 der Verordnung 2015/1589 verstoßen, als es festgestellt habe, dass die Kommission bei der Beurteilung (i) des Ziels, (ii) jedes der einzelnen Elemente des Referenzsystems und (iii) des Vorliegens einer Abweichung vom Referenzsystem auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei. Erstens habe das Gericht in Bezug auf das Ziel einen Rechtsfehler begangen, als es trotz des vagen und undurchsichtigen Wortlauts des Ziels festgestellt habe, dass die Kommission bei ihrer Beurteilung dieses Ziels auf keine ernsthaften Schwierigkeiten gestoßen sei.

Zweitens habe das Gericht, selbst wenn der Gerichtshof der Auffassung sei, dass das Ziel vom Gericht zutreffend bestimmt worden sei und insoweit keine ernsthaften Schwierigkeiten bestanden hätten, einen Rechtsfehler begangen, als es die einzelnen Elemente des Referenzsystems geprüft habe: (i) die Steuerbemessungsgrundlage, da Verbindlichkeiten nicht das "systemische Risiko" messen würden, was in den der Kommission vorliegenden Informationen offensichtlich gewesen sei, (ii) die Steuerpflichtigen, da die der Kommission bei Erlass ihres Beschlusses vorliegenden Informationen die Inkohärenz zwischen den der Risikosteuer unterliegenden Steuerpflichtigen und dem Ziel der Steuer gezeigt hätten, und (iii) den Schwellenwert, da die der Kommission bei Erlass ihres Beschlusses vorliegenden Informationen gezeigt hätten, dass die Wahl des Schwellenwerts nicht gut darauf abgestimmt gewesen sei, um Institute von systemischer Bedeutung zu erfassen.

Drittens habe das Gericht nach alledem einen Rechtsfehler begangen, als es beurteilt und festgestellt habe, dass die Kommission keine Bedenken hinsichtlich der Frage hätte haben müssen, ob sich die Kreditinstitute ober- und unterhalb des Schwellenwerts in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befunden hätten.

3. Verletzung der Begründungspflicht

Das Gericht habe seine Begründungspflicht verletzt, als es ausgeführt habe, dass die Klägerinnen im ersten Rechtszug nicht nachgewiesen hätten, dass der Ausfall dieser nicht steuerpflichtigen Kreditinstitute ein systemisches Risiko darstelle, während die Klägerinnen im ersten Rechtszug tatsächlich ein solches Argument vorgebracht hätten, das vom Gericht nicht beurteilt worden sei. Zudem habe das Gericht das Vorbringen der Klägerinnen im ersten Rechtszug verkannt und schließlich, da das Gericht das falsche Ziel ermittelt habe, mehrere von den Klägerinnen vorgebrachte Argumente unzutreffend beurteilt.

4. Verfälschung von Tatsachen und Beweisen

Schließlich habe das Gericht bei der Bestimmung des Ziels der Steuer Tatsachen und Beweise verfälscht, da sich das bestimmte Ziel nicht aus dem Gesetzentwurf ergebe.

Vorgehend: EuG Urteil vom 17.04.2024 (T-112/22)

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