EGRL 112/2006 Art 24 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 98 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 98 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Anh 3 Nr 12 ; UStG § 12 Abs 2 Nr 11 S 2 ; UStG § 12 Abs 1
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs (Deutschland), eingereicht am 12.06.2024, zu folgender Frage:
Sind Art. 24 Abs. 1 sowie Art. 98 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. Anhang III Kategorie 12 der Richtlinie 2006/112/EG dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG entgegenstehen, durch die ein Mitgliedstaat von der von ihm vorgesehenen Steuersatzermäßigung für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, durch ein nationales Aufteilungsgebot Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen und mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind, auch dann ausnehmen darf, wenn es sich -wie hier mit der Bereitstellung von Parkplätzen, Fitness- und Wellnesseinrichtungen sowie eines hoteleigenen drahtlosen lokalen Netzwerks (W-LAN)- um unselbständige Nebenleistungen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden handelt?