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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-407/24

Aufnahme in die Datenbank am 21.08.2024

EUV 2015/2447 Art 140 Abs 1 ; EUV 952/2013 Art 74 Abs 1 ; EUV 952/2013 Art 74 Abs 2 ; EUV 952/2013 Art 74 Abs 3 ; EUV 2015/2447 Art 144 Abs 2 ; EUV 952/2013 Art 22 Abs 7 ; EUGrdRCh Art 41

Vorabentscheidungsersuchen des Fövarosi Törvenyszek (Ungarn), eingereicht am 11.06.2024, zu folgenden Fragen:

1. Ist Art. 140 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (im Folgenden: Durchführungsverordnung) dahin auszulegen, dass, im Falle von Massengütern, die keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisen, mit dieser Vorschrift die Rechtspraxis der Zollbehörden vereinbar ist, nach der begründete Zweifel daran bestehen, dass der angemeldete Transaktionswert dem für die Ware tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis entspricht, weil der Steuerpflichtige trotz wiederholter Aufforderung durch die Zollbehörde keinen Nachweis für die tatsächliche Zahlung des Kaufpreises oder die Überweisung des Kaufpreises erbracht hat und der Zollbehörde die Buchführungsunterlagen über die Zahlung des Kaufpreises oder den geschäftlichen Schriftverkehr über die Transaktion (Angebot, Bestätigung des Angebots und Bestellung in ungarischer Sprache) nicht zur Verfügung gestellt hat und weil die Zahlung des angemeldeten Transaktionswerts nicht von dem kontoführenden Finanzinstitut bestätigt wurde?

2. Falls die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 74 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union (im Folgenden: Zollkodex) dahin auszulegen, dass mit dieser Vorschrift eine Praxis der Zollbehörde vereinbar ist, die auch die Anwendung der in Art. 74 Abs. 2 Buchst. a bis d dieses Kodex genannten nachrangigen Methoden mit der Begründung ausschließt, dass diese nicht angewandt werden können, weil der Steuerpflichtige keine Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften der Ware (körperliche Eigenschaften, Qualität, Ansehen) gemacht hat?

3. Falls die zweite Frage bejaht wird: Wird die Anwendung der in Art. 74 Abs. 2 Buchst. a bis d des Zollkodex genannten nachrangigen Methoden dadurch ausgeschlossen, dass die Zollbehörde, obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre, nicht von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht hat, Proben oder Muster der Ware zu entnehmen, die es ihr ermöglicht hätten, deren Eigenschaften festzustellen?

4. Falls die zweite und die dritte Frage bejaht werden: Ist Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex dahin auszulegen, dass mit dieser Vorschrift eine Praxis der Zollbehörde vereinbar ist, nach der diese die in Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehene Methode zur Bestimmung des Zollwerts anwendet, wenn ihr die Eigenschaften (körperliche Eigenschaften, Qualität, Ansehen) der zu bewertenden Ware nicht bekannt sind, weil der Steuerpflichtige trotz wiederholter Aufforderung durch die Zollbehörde keine Angaben zu diesen Eigenschaften gemacht hat?

5. Falls die vierte Frage bejaht wird: Ist Art. 74 Abs. 3 des Zollkodex dahin auszulegen, dass mit dieser Vorschrift eine Praxis der Zollbehörde vereinbar ist, nach der diese die in Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung vorgesehene Methode zur Bestimmung des Zollwerts anwendet, ohne von ihrer Befugnis Gebrauch gemacht zu haben - obwohl sie dazu in der Lage gewesen wäre -, Proben oder Muster der Ware zu entnehmen, die es ihr ermöglicht hätten, deren Eigenschaften (körperliche Eigenschaften, Qualität, Ansehen) festzustellen?

6. Falls die vierte Frage bejaht wird: Ist Art. 144 Abs. 2 der Durchführungsverordnung dahin auszulegen, dass es danach der Zollbehörde erlaubt ist, den Zollwert als einfaches arithmetisches Mittel des Preises je Einheit pro Kilogramm der mittels Datenfilterung ausgewählten Waren zu bestimmen, unter Verwendung der nationalen Zolldatenbank für Waren, die am Tag der Annahme der Zollanmeldung und in den vorangegangenen 90 Tagen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden und denselben TARIC-Code haben wie die der Kontrolle unterworfenen Massengüter, die keine individuellen oder besonderen Eigenschaften aufweisen, wenn nur die Bezeichnung und der TARIC-Code sowie das Ursprungsland (China) der der Kontrolle unterworfenen Waren bekannt sind, der Zollbehörde keine Angaben zu den wesentlichen Eigenschaften (körperliche Eigenschaften, Qualität, Ansehen) der zu bewertenden Waren vorliegen und der Steuerpflichtige trotz wiederholter Aufforderung durch die Zollbehörde keine anderen Angaben als die Bezeichnung der Waren und den TARIC-Code gemacht hat?

7. Falls die vierte Frage bejaht wird: Sind Art. 22 Abs. 7 des Zollkodex und in diesem Zusammenhang das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass mit diesen die Auslegungs- und Anwendungspraxis der Zollbehörde vereinbar ist, wonach die Zollbehörde in ihrer Entscheidung lediglich angibt, dass sie in der nationalen Datenbank nach den von ihr angegebenen und angewandten Kriterien aus demselben Land eingeführte Waren mit demselben TARIC-Code wie die der Zollkontrolle unterliegenden Waren ausgewählt habe, ohne darüber hinaus die zur Filterung und Eingrenzung der Datenbank unternommen Schritte zwecks Bestimmung des Zollwerts der der Zollkontrolle unterliegenden Waren zu nennen?

8. Sind Art. 22 Abs. 7 des Zollkodex und in diesem Zusammenhang das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass mit diesen die Praxis der Zollbehörde vereinbar ist, dem Steuerpflichtigen, was den Vergleich anbelangt, die Ergebnisse der Filterung der nationalen Datenbank für Waren, die aus demselben Land und mit demselben TARIC-Code wie die der Zollkontrolle unterliegenden Waren eingeführt wurden, in der Weise mitzuteilen, dass das von der Zollbehörde erstellte elektronische Dokument, in dem der verwendete Datensatz aufgezeichnet wird, ein Format (MS-Excel-Tabelle) aufweist, in dem etwaige von der Zollbehörde vorgenommene Änderungen nicht überprüft und gegebenenfalls nachträglich korrigiert werden können?

9. Sind Art. 22 Abs. 7 des Zollkodex und in diesem Zusammenhang das Recht auf eine gute Verwaltung nach Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass mit diesen die Praxis der Zollbehörde vereinbar ist, dem Steuerpflichtigen, was den Vergleich anbelangt, die Ergebnisse der Filterung der nationalen Datenbank für Waren, die aus demselben Land und mit demselben TARIC-Code wie die der Zollkontrolle unterliegenden Waren eingeführt wurden, in der Weise mitzuteilen, dass die Entscheidung nicht die bei der Bewertung berücksichtigten Vergleichsdaten enthält, sondern diese Daten dem Steuerpflichtigen als untrennbare Anlage zu der Entscheidung zur Verfügung gestellt werden?

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