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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-379/24

Aufnahme in die Datenbank am 22.10.2024

EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst f

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluna (Spanien), eingereicht am 28.05.2024, zu folgenden Fragen:

1. Läuft dem gemeinschaftlichen Sinn und Zweck der Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG eine nationale Vorschrift (Art. 20 Abs. 1 Nr. 6 des Mehrwertsteuergesetzes 37/1992 vom 28. Dezember 1992) zuwider, die das Erfordernis aufstellt, dass die fraglichen Dienstleistungen unmittelbar und ausschließlich für die steuerbefreite Tätigkeit genutzt werden ("a) Diese Dienstleistungen werden unmittelbar und ausschließlich für diese Tätigkeit genutzt und sind für ihre Ausübung erforderlich."), wenn dieses Erfordernis so ausgelegt wird, dass eine Dienstleistung (die Reinigung im Gesundheitswesen) nicht ausschließlich für den steuerbefreiten Bereich genutzt wird, obwohl sie einzigartig, technisch und komplex in ihrer Organisation und Ausgestaltung sowie absolut erforderlich ist?

2. Läuft dem gemeinschaftlichen Sinn und Zweck der Steuerbefreiung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG eine Auslegung von Art. 20 Abs. 1 Nr. 6 des Mehrwertsteuergesetzes 37/1992 vom 28. Dezember 1992 zuwider, die die Steuerbefreiung gemäß den unionsrechtlichen Grenzen ablehnt, weil sie die Nichtausschließlichkeit der Dienstleistung mit einer Wettbewerbsverzerrung gleichsetzt und so die nationalen und unionsrechtlichen Grenzen der Steuerbefreiung kombiniert? Führt die Voraussetzung der "Nicht-Verzerrung des Wettbewerbs" dazu, dass die Steuerbefreiung unabhängig vom Grad der Wirksamkeit der Wettbewerbsverzerrung abzulehnen ist, wenn diese von den Parteien nicht bestritten wird (Rechtssache C-801/03, Rn. 48), da jede Befreiung einen Verstoß gegen den allgemeinen und vom Gerichtshof anerkannten Grundsatz der Steuerpflicht darstellt?

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