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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-206/24

Aufnahme in die Datenbank am 27.06.2024

EWGV 1430/79 Art 2 Abs 2 ; EWGV 2913/92 Art 236 Abs 2 UAbs 3 ; ZK Art 236 Abs 2 UAbs 3

Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 14.03.2024, zu folgenden Fragen:

1. Sind Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben und der diesen übernehmende Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass die Erstattung von Amts wegen der von einer Zollbehörde erhobenen Zölle auf eine Frist von drei Jahren nach der buchmäßigen Erfassung dieser Abgaben durch die für die Erhebung zuständige Behörde beschränkt ist, oder dahin, dass die Zollverwaltung innerhalb von drei Jahren nach dem Eintreten der Zollschuld in der Lage sein muss, festzustellen, dass die Abgaben nicht geschuldet waren?

2. Sind Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1430/79 des Rates vom 2. Juli 1979 über die Erstattung oder den Erlass von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben und der diesen übernehmende Art. 236 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften dahin auszulegen, dass die Erstattung von Amts wegen der von einer Zollbehörde erhobenen Zölle voraussetzt, dass diese Behörde von der Identität der betroffenen Beteiligten sowie von den an jeden Einzelnen von ihnen zu erstattenden Beträgen Kenntnis hat, ohne dass sie dabei verpflichtet wäre, umfassende Nachforschungen oder Nachforschungen in unverhältnismäßigem Ausmaß anzustellen?

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