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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

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EuGH Anhängiges Verfahren C-201/24

Aufnahme in die Datenbank am 03.07.2024

EGRL 133/2009 Art 4 Abs 1 ; EGRL 133/2009 Art 9

Vorabentscheidungsersuchen des Najvyssi spravny sud Slovenskej republiky, eingereicht am 13.03.2024, zu folgenden Fragen:

1. Ist Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 2009/133/EG dahin auszulegen, dass er einer Regelung des nationalen Rechts (Zakon o osobitnom odvode ÄGesetz über die SonderabgabeÜ) entgegensteht, wonach eine Sonderabgabe auch auf einen Veräußerungsgewinn erhoben wird, der auf einem Umsatz (Einbringung von Unternehmensteilen) zwischen Gesellschaften mit Sitz in der Slowakischen Republik beruht?

2. Kann die Rechtsfolge von Art. 4 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 9 der Richtlinie 2009/133/EG, dass ein Veräußerungsgewinn aus der Einbringung von Unternehmensteilen, der sich aus dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen Wert des übertragenen Aktiv- und Passivvermögens und dessen steuerlichem Wert ergibt, nicht besteuert wird, auch im Fall eines innerstaatlichen Umsatzes zwischen Gesellschaften mit Sitz in demselben Mitgliedstaat geltend gemacht werden, wenn die nationalen Rechtsvorschriften den Veräußerungsgewinn aus einem solchen Umsatz mit einer Leistung belegen, die wie eine Besteuerung wirkt (Sonderabgabe)?

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