EGRL 112/2006 Erwägungsgrund 44 ; EGRL 112/2006 Art 205
Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Veliko Tarnovo (Bulgarien), eingereicht am 14.02.2024, zu folgenden Fragen:
Lassen die Bestimmungen des 44. Erwägungsgrundes und des Art. 205 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und entsprechend die Grundsätze der Transparenz und Verhältnismäßigkeit der Haftung die Einleitung eines Verfahrens zu, mit dem die Eigenschaft eines Gesamtschuldners von Mehrwertsteuerverbindlichkeiten und der Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung festgestellt werden soll, nachdem der Hauptschuldner aufgehört hat, als Rechtssubjekt zu existieren?
Stehen sie nach der Löschung des Schuldners (im Handelsregister) ohne einen in die Rechte und Pflichten eintretenden Rechtsnachfolger der Existenz einer eingetragenen Forderung gegen diese Person entgegen, für die im Nachhinein ein Dritter haften soll?
Entspricht die so dargestellte Verwaltungspraxis der nationalen Steuerbehörden der Verwirklichung des Grundsatzes der Rechtssicherheit?