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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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EuGH Anhängiges Verfahren C-73/24

Aufnahme in die Datenbank am 05.06.2024

EWGV 2913/92 Art 30 Abs 2 Buchst a ; ZK Art 30 Abs 2 Buchst a ; EWGV 2913/92 Art 30 Abs 2 Buchst b ; ZK Art 30 Abs 2 Buchst b ; EWGV 2913/92 Art 30 Abs 2 Buchst c ; ZK Art 30 Abs 2 Buchst c ; EUV 952/2013 Art 74 Abs 2 Buchst a ; EUV 952/2013 Art 74 Abs 2 Buchst b ; EUV 952/2013 Art 74 Abs 2 Buchst c ; ZK Art 30 ; EWGV 2913/92 Art 30 ; ZK Art 31 ; EWGV 2913/92 Art 31 ; EUV 952/2013 Art 74 Abs 1 ; EUV 952/2013 Art 74 Abs 2 ; EUV 952/2013 Art 74 Abs 3 ; ZK Art 31 Abs 2 Buchst f ; EWGV 2913/92 Art 31 Abs 2 Buchst f ; EUV 2015/2447 Art 144 Abs 2 Buchst f ; EWGV 2454/93 Art 152 Abs 1 Buchst b ; ZKDV Art 152 Abs 1 Buchst b ; EUV 2015/2447 Art 142 Abs 2 ; EWGV 2913/92 Art 81 ; ZK Art 81 ; EUV 952/2013 Art 177 ; EUV 2015/2447 Art 222 Abs 2 Buchst b

Vorabentscheidungsersuchen des Dioikitiko Protodikeio Thessalonikis (Verwaltungsgericht Thessaloniki - Griechenland), eingereicht am 30.01.2024, zu folgenden Fragen:

1. Wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass der als Zollwert angemeldete Wert eingeführter Waren deren tatsächlichem Transaktionswert entspricht, aber bei der nachträglichen Prüfung der Transaktionswert nach den in Art. 30 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bzw. Art. 74 Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 vorgesehenen Methoden (Transaktionswert gleicher und ähnlicher Waren) nicht festgestellt werden kann, da die Waren zum einen der Beschlagnahme entgangen waren und damit ihre physische Kontrolle nicht möglich war und zum anderen ihre Beschreibung in den der Einfuhranmeldung beigefügten Belegen allgemein gehalten und ungenau war, ist dann eine Verwaltungspraxis mit Art. 30 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 2913/92 bzw. Art. 74 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung Nr. 952/2013 vereinbar, der zufolge im Rahmen der in diesen Bestimmungen vorgesehenen "deduktiven Methode" die sogenannten "Schwellenwerte", die im automatisierten Überwachungsinstrument (Automated Monitoring Tool - ATM) des Betrugsbekämpfungsprogramms der Union (Anti-Fraud Programme - AFIS) enthalten sind und mit Hilfe statistischer Methoden festgelegt werden, als Grundlage für die Bestimmung des Transaktionswerts der Waren verwendet werden?

2. Falls die erste Frage verneint wird: Ist es zulässig, die genannten "Schwellenwerte" im Rahmen einer der in den Art. 30 und 31 der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 74 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 952/2013 vorgesehenen anderen Methoden zu verwenden, und zwar insbesondere in Anbetracht der angemessenen Flexibilität einerseits, die bei der Anwendung der "Schlussmethode" nach Art. 31 der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 74 Abs. 3 der Verordnung Nr. 952/2013 geboten ist, und des für diese "Schlussmethode" vorgesehenen ausdrücklichen Verbots andererseits (Art. 31 Abs. 2 Buchst. f des Gemeinschaftszollkodex und Art. 144 Abs. 2 Buchst. f der Verordnung 2015/2447), den Zollwert auf der Grundlage von Mindestzollwerten zu ermitteln?

3. Falls die ersten beiden Fragen verneint werden: Wenn ein Importeur - wie im Nachhinein festgestellt wird - Waren zu Preisen eingeführt hat (und zwar systematisch), die unter den Preisen liegen, die als wirtschaftlich rentable Mindestpreise gelten, und wenn es den Zollbehörden nicht möglich ist, bei einer nachträglichen Prüfung den Zollwert der eingeführten Waren nach einer der in den Art. 30 und 31 der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 74 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 952/2013 vorgesehenen Methoden zu ermitteln, ist es dann mit dem Unionsrecht vereinbar, die entgangene Mehrwertsteuer zu Lasten des genannten Importeurs nicht festzusetzen, oder ist es in diesem Fall zulässig, sie - als letzter Ausweg - auf der Grundlage niedrigster annehmbarer Preise, die mit Hilfe statistischer Methoden ermittelt wurden, festzusetzen, wie es für die von der Kommission vorgenommene Festsetzung entgangener Eigenmittel zu Lasten eines Mitgliedstaats, der keine geeigneten Zollkontrollen durchgeführt hat, bereits anerkannt wurde (vgl. Urteil des Gerichtshofs vom 8. März 2022, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-213/19, EU:C:2022:167)?

4. Falls die zweite oder die dritte Frage bejaht wird: Müssen sich die mit Hilfe statistischer Methoden ermittelten Mindestpreise auf Einfuhren beziehen, die zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die geprüften Einfuhren erfolgt sind, und, wenn ja, wie groß darf der zeitliche Abstand zwischen den Einfuhren, die für die Gewinnung statistischer Ergebnisse herangezogen werden, und den geprüften Einfuhren höchstens sein (kann beispielsweise der in Art. 152 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 2454/93 bzw. Art. 142 Abs. 2 der Verordnung 2015/2447 festgelegte Zeitraum von neunzig Tagen entsprechend angewandt werden?

5. Falls eine der ersten drei Fragen in Bezug auf die Verwendung von "Schwellenwerten" für die Bestimmung des Transaktionswerts eingeführter Waren bejaht wird: Wenn bei der Einfuhr das in Art. 81 der Verordnung Nr. 2913/92 und Art. 177 der Verordnung Nr. 952/2013 vorgesehene Verfahren der vereinfachten Erstellung von Zollanmeldungen, bei dem die TARIC-Codes der Waren zusammengefasst werden, befolgt wurde, ist es dann mit dem grundsätzlichen Verbot der Bestimmung willkürlicher oder fiktiver Zollwerte vereinbar, dass nach der Verwaltungspraxis der Zollwert sämtlicher mit einer Einfuhranmeldung eingeführten Waren auf der Grundlage des für ein bestimmtes Erzeugnis - dessen TARIC-Code in der Einfuhranmeldung angegeben wurde - festgelegten "Schwellenwerts" berechnet wird, da die Zollbehörde davon ausgeht, dass sie nach Art. 222 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung 2015/2447 an die vom Importeur vorgenommene Zusammenfassung gebunden ist, oder muss der Preis jedes Erzeugnisses vielmehr auf der Grundlage seiner eigenen zolltariflichen Einreihung bestimmt werden, auch wenn der Code nicht in der Einfuhranmeldung angegeben ist, um das Risiko der Festsetzung willkürlicher Zölle, Steuern und anderer Abgaben zu vermeiden?

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