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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

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EuG Anhängiges Verfahren T-657/24

Aufnahme in die Datenbank am 12.03.2025

EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst b

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributario (Centro de Arbitragem Administrativa - CAAD) (Portugal), eingereicht am 06.12.2024 zu folgenden Fragen:

1. Ist Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Mehrwertsteuerrichtlinie, was den Ausdruck "Vermittlung von Krediten" anbelangt, auf die Erbringung von Dienstleistungen der Anwerbung von Kunden für Wohnimmobilienkredite für ein Kreditinstitut durch einen Steuerpflichtigen anwendbar, bei dem es sich um einen gebundenen Kreditvermittler handelt, der nach den Vorschriften über den Zugang zur Tätigkeit als Kreditvermittler und deren Ausübung gegründet wurde und tätig ist, wenn diese Dienstleistungen kumulativ Folgendes umfassen:

a) proaktive Suche nach potenziellen Kunden für Wohnimmobilienkredite über ein Immobilienvermittlungsnetz (REMAX);

b) Bereitstellung von der Bank zur Verfügung gestellten Prospekten mit Finanzinformationen über Immobilienkreditprodukte an potenzielle Kunden;

c) Unterstützung der potenziellen Kunden bei der Ermittlung der Unterlagen, die für die Anforderung eines Kreditangebots erforderlich sind, sowie bei der Entgegennahme und Prüfung dieser Unterlagen;

d) Einreichung der Angebotsanfrage bei der Bank;

e) Entgegennahme der Antworten der Bank;

f) Erstellung von Vergleichsübersichten über die von den verschiedenen Banken angebotenen Konditionen und Treffen mit potenziellen Kunden, um diese Konditionen zu erörtern und zu erläutern und die wichtigsten Aspekte der Finanzierung zu klären (z. B. Spreads, effektiver Jahreszins, Aufwandsrate);

g) Mitteilung der Entscheidung der Bank an potenzielle Kunden; und

h) ein "Erfolgshonorar"-Vergütungsmodell, bei dem das Entgelt nur dann geschuldet wird, wenn tatsächlich Kreditverträge unterzeichnet werden, und zwar nach Maßgabe der Höhe des abgeschlossenen/vermittelten Kredits?

2. Bleibt die Einstufung als "Vermittlung von Krediten" auch dann bestehen, wenn der Vermittler weder befugt ist, im Namen der Bank zu handeln, noch Einfluss auf die Festlegung der in den Prospekten und Kreditangeboten enthaltenen Bedingungen hat und der potenzielle Kreditnehmer frei entscheiden kann, ob er die Finanzierung abschließt und mit welchem Finanzinstitut er den Vertrag schließt?

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