EGRL 112/2006 Art 41 Abs 1 ; EGRL 112/2006 Art 41 Abs 2 ; EGRL 112/2006 Art 42 ; EGRL 112/2006 Art 141 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 197
Vorabentscheidungsersuchen des Upravno sodisce Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 28.11.2024, zu folgenden Fragen:
1. Ist Art. 141 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie, von dem gemäß den Art. 42 und 197 dieser Richtlinie die Nichtanwendung von Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie abhängt, dahin auszulegen, dass die in dieser Vorschrift aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, wenn die betreffenden Gegenstände im Wege einer einzigen Beförderung an einen Abnehmer des Erwerbers (und nicht an den dritten Akteur des Reihengeschäfts) geliefert (d. h. ihm zur Verfügung gestellt oder übereignet) werden, der für Mehrwertsteuerzwecke im selben Mitgliedstaat registriert ist wie der dritte Akteur des Reihengeschäfts?
2. Ist für die Erfüllung der in Art. 141 Buchst. c der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgestellten Voraussetzung erheblich, ob der Person, die die Vereinfachung für Dreiecksgeschäfte geltend macht, die anschließende Lieferung bekannt ist?
In Abhängigkeit von der Antwort auf die beiden vorstehenden Fragen legt das Upravno sodisce folgende dritte Frage vor:
3. Ist Art. 41 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie unter den Umständen des vorliegenden Falls dahin auszulegen, dass die Mehrwertsteuer im Staat der mehrwertsteuerlichen Erfassung des Steuerpflichtigen, der als zweiter Akteur des Reihengeschäfts handelt, festgesetzt werden kann (in Slowenien), wobei die Steuerbemessungsgrundlage in diesem Zusammenhang nicht gemäß Art. 41 Abs. 2 dieser Richtlinie gemindert wird, sofern festgestellt wird, dass der Steuerpflichtige Kenntnis davon hatte oder hätte haben müssen, dass er an Umsätzen mitwirkte, die einen Missbrauch des Mehrwertsteuersystems darstellen?