EGRL 112/2006 Art 2 ; EGRL 112/2006 Art 9 ; EGRL 112/2006 Art 13 ; EGRL 112/2006 Art 132
Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Antwerpen (Belgien), eingereicht am 22.10.2024, zu folgender Frage:
Liegt ein Verstoß gegen die Art. 2, 9 und 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem und gegen den Grundsatz der Neutralität vor, sofern diese Bestimmungen dahin ausgelegt werden, dass Mitglieder, die eine Übertragung der Verwaltung vorgenommen haben, infolge ihres Beitritts zu einer beauftragten Vereinigung keine Umsatzsteuer schulden, wenn sie Dienstleistungen der beauftragten Vereinigung in Anspruch nehmen, da diese im Rahmen der Übertragung der Verwaltung anstelle ihrer Mitglieder tätig wird, so dass Leistungen, die sie zugunsten ihrer Mitglieder erbringt, als Leistungen an sie selbst gelten und es sich mithin nicht um eine Teilnahme am Wirtschaftsverkehr/an steuerbaren Umsätzen handelt? Ist im Licht der genannten Bestimmungen insoweit zwischen Mitgliedern der beauftragten Vereinigung im Sinne von Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG und Mitgliedern im Sinne der Art. 9 und 132 dieser Richtlinie zu unterscheiden?