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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

Current proceedings

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EuG Anhängiges Verfahren T-175/24

Aufnahme in die Datenbank am 15.05.2024

EUV 2016/1036 Art 2 Abs 10 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 10 Buchst j ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 4 ; EUV 2024/209

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 02.04.2024, mit dem Antrag,

- die Durchführungsverordnung (EU) 2024/209 der Kommission vom 10. Januar 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei (C/2024/13) für nichtig zu erklären, und

- der Europäischen Kommission die Kosten des Klägers aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger stützt die Klage auf zwei Gründe:

1. Verstoß gegen die Art. 2 Abs. 10, 2 Abs. 10 Buchst. j der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates ("Grundverordnung") und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufgrund der Verwendung des Auftragsdatums statt des Rechnungsdatums als Verkaufsdatum für den Währungsumrechnungsausgleich.

2. Offensichtlicher Beurteilungsfehler aufgrund der Verweigerung der Durchführung einer vierteljährlichen Berechnung der Dumpingspanne und infolgedessen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 4 und die Einleitung von Art. 2 Abs. 10 der Grundverordnung.

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