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beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

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of the Federal Fiscal Court

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EuGH Anhängiges Verfahren C-645/23

Aufnahme in die Datenbank am 14.02.2024

EGRL 118/2008 Art 1 Abs 2 ; EWGRL 12/92

Vorabentscheidungsersuchen der Corte d'appello di Bologna (Italien), eingereicht am 26.10.2023, zu folgenden Fragen:

1. Fällt der Zuschlag auf eine Verbrauchsteuer für elektrischen Strom, die der Mitgliedstaat als Bruchteil oder Vielfaches der Verbrauchsteuer auf bereits dieser Steuer unterliegende Waren erhebt, unter den Begriff "andere indirekte Steuern" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG, oder ist er als bloße Erhöhung des Verbrauchsteuersatzes anzusehen, so dass es dem Mitgliedstaat infolgedessen freisteht, diese nicht den von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG geforderten "besonderen Zwecken" zu widmen?

2. Ist, falls der Zuschlag auf eine Verbrauchsteuer für elektrischen Strom unter den Begriff "andere indirekte Steuern" fällt, Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 dahin auszulegen, dass er die Voraussetzungen erfüllt, damit sich ein Einzelner vor einem nationalen Gericht darauf berufen kann, um:

- gegenüber dem Verkäufer der verbrauchsteuerpflichtigen Ware, dem der Einzelne die indirekte Steuer erstattet hat, geltend zu machen, dass die Abgabenerhebung des Mitgliedstaats gegenüber dem Verkäufer rechtswidrig ist, da sie auf einer nationalen Bestimmung beruht, die gegen die Richtlinie verstößt;

- infolgedessen die rechtsgrundlose Zahlung vom Verkäufer zurückzufordern, der sich bei dem Einzelnen schadlos gehalten hat?

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