EGRL 112/2006 Art 2 Abs 1 Buchst c ; EGRL 112/2006 Art 73
Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich), eingereicht am 10.10.2023, zu folgender Frage:
Ist Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG in Verbindung mit Art. 73 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass der Betrag, den ein Werkbesteller dem Werkunternehmer auch dann schuldet, wenn die (vollständige) Ausführung des Werks unterbleibt, aber der Werkunternehmer zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seite des Werkbestellers liegen (zum Beispiel die Abbestellung des Werks), daran gehindert worden ist, der Mehrwertsteuer unterliegt?