EUV 2019/1688 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 9 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 3 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 4 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 5 ; EUV 2016/1036 Art 2 Abs 10 Buchst k ; EUV 2016/1036 Art 5 Abs 1 ; EUV 2016/1036 Art 5 Abs 3 ; EUV 2016/1036 Art 5 Abs 6 ; EUV 2016/1036 Art 5 Abs 9 ; EUV 2016/1036 Art 7 Abs 2a ; AEUV Art 256
Unternehmen gegen Kommission, Rechtsmittel, eingelegt am 24.11.2022, mit den Anträgen:
- das angefochtene Urteil (des EuG vom 14.09.2022 - T-865/19) aufzuheben;
- die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1688 der Kommission vom 8. Oktober 2019 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Mischungen von Harnstoff und Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland, Trinidad und Tobago und den Vereinigten Staaten von Amerika für nichtig zu erklären, soweit sie sich auf den ersten, den zweiten, den dritten und den vierten Teil des ersten Klagegrundes sowie den ersten und den vierten Teil des vierten Klagegrundes bezieht und die Rechtssache zur Entscheidung reif ist;
- hilfsweise, die Sache zur erneuten Prüfung an das Gericht zurückzuverweisen;
- der Kommission die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerinnen stützen ihre Klage auf fünf Gründe:
1. Das Gericht habe Art. 2 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (im Folgenden: Grundverordnung) falsch ausgelegt.
2. Das Gericht habe das Vorbringen, die Kommission habe gegen Art. 2 Abs. 3 bis 5 der Grundverordnung verstoßen, zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen, die gerichtliche Kontrollbefugnis überschritten, das Vorbringen der Rechtsmittelführerinnen nicht berücksichtigt sowie Art. 2 Abs. 10 und/oder Art. 2 Abs. 10 Buchst. k der Grundverordnung falsch ausgelegt.
3. Das Gericht habe Art. 5 Abs. 1, 3, 6 und 9 sowie Art. 7 Abs. 2a der Grundverordnung rechtsfehlerhaft ausgelegt.
4. Das Gericht habe die Beweise nicht geprüft oder verfälscht, indem es festgestellt habe, dass in der Beschwerde das Vorliegen eines Doppelpreissystems in Russland belegt werde.
5. Das Gericht habe die Eindeutigkeit der vorgelegten Beweise verfälscht und seine Begründungspflicht verletzt, indem es festgestellt habe, dass die subventionierten Käufe von Erdgas in Trinidad und Tobago kein Doppelpreissystem im Sinne von Art. 7 Abs. 2a der Grundverordnung darstellten, und diese Bestimmung falsch ausgelegt.
Verfahren ist erledigt durch: Beschluss vom 07.03.2024 (ABl EU C, C/2024/2908, 06.05.2024; das Rechtsmittel wurde vom EuGH zurückgewiesen). Eine deutschsprachige Entscheidungsfassung lag zum Zeitpunkt der Veröffentlichung im ABl EU noch nicht vor.