AEUV Art 107 Abs 1
Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 22.09.2022, mit dem Antrag,
- die Art. 1, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) - Regelung III für nichtig zu erklären;
- der Europäischen Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin macht drei Klagegründe geltend.
1. Erster Klagegrund: Fehlerhafte Rechtsanwendung, da das Kriterium der "tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübten Tätigkeiten" bei der Durchführung der Regelung III der Freizone Madeira richtig ausgelegt und angewandt worden sei. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission das Kriterium "tatsächlich und materiell aus Aktivitäten auf Madeira erwirtschaftete Gewinne" falsch ausgelegt habe. Die Gewinne der in der Freizone Madeira registrierten Unternehmen, für die die Steuervergünstigung in Anspruch genommen werden könne, seien nicht auf diejenigen beschränkt, die aus Tätigkeiten stammten, für die zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit der äußersten Randlage anfielen, d. h. aus Tätigkeiten, die ausschließlich im geografischen Gebiet der Autonomen Region Madeira ausgeübt würden. In Anbetracht der Ziele und des Kontextes der Regelung III der Freizone Madeira ermögliche die korrekte Auslegung dieses Kriteriums es, Tätigkeiten, die die in der Freizone Madeira zugelassenen Unternehmen beträfen, die dort ihr Entscheidungszentrum hätten, unabhängig davon, ob sie international tätig seien, als Tätigkeiten anzusehen, die tatsächlich und materiell auf Madeira ausgeübt würden.
2. Zweiter Klagegrund: Fehlerhafte Rechtsanwendung, da das Kriterium der "Erhaltung von Arbeitsplätzen" bei der Durchführung der Regelung III der Freizone Madeira richtig ausgelegt und angewendet worden sei. Die Klägerin macht geltend, dass die Kommission das Kriterium "Erhaltung von Arbeitsplätzen" falsch ausgelegt habe. In Ermangelung eines unionsrechtlichen Begriffs "Arbeitsplatz", und da ein solcher Begriff für die Zwecke der Anwendung der Regelung III weder in den Beschlüssen von 2007 und 2013 noch in den Leitlinien von 2007 spezifiziert worden sei, müsse der sich aus dem nationalen Arbeitsrecht ergebende Begriff des Arbeitsplatzes als passend angesehen werden. Die Methode zur Definition von Arbeitsplätzen in Form von "VZÄ" (Vollzeitäquivalente) und "JAE" (Jahresarbeitseinheiten) sei auf die Regelung III der Freizone Madeira nicht anwendbar.
3. Dritter Klagegrund: Verstoß gegen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Die Klägerin macht geltend, dass der Beschluss der Europäischen Kommission vom 4. Dezember 2020 über die von Portugal durchgeführte Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN) zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) - Regelung III gegen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoße, weshalb es der Kommission nicht erlaubt sei, von den nationalen portugiesischen Behörden zu verlangen, die fraglichen Beihilfen von den Begünstigten, konkret von der Klägerin, zurückzufordern.
Verfahren ist erledigt durch: EuG-Beschluss vom 18.10.2023 T-588/22 und T-660/22 (Die Klage wurde als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen; ABl EU C, C/2024/451, 03.01.2024. Ein deutscher Langtext liegt noch nicht vor.)