Zum Hauptinhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen
beleuchtete Beschriftung der Regale in der Bibliothek des Bundesfinanzhofs

Pending proceedings
of the Federal Fiscal Court

Current proceedings

Zur Hauptnavigation springen Zum Footer springen

EuG Anhängiges Verfahren T-462/22

Aufnahme in die Datenbank am 13.09.2022

AEUV Art 108 Abs 3 ; AEUV Art 296 ; EuGVfO Art 88 Abs 1 ; EuGVfO Art 88 Abs 2 ; EuGVfO Art 89 Abs 3 Buchst d

Unternehmen gegen Kommission, Klage, eingereicht am 20.7.2022, mit dem Antrag,

- der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 und 2 sowie Art. 89 Abs. 3 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts aufzugeben, das Schreiben vom 28. Juni 2006, mit dem die portugiesischen Behörden bei der Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV den Entwurf der Maßnahme "Regelung III" angemeldet haben, einschließlich aller Anlagen zu diesem Schreiben zu den Akten zu nehmen;

- Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 des Beschlusses C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN), die Portugal zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) durchgeführt hat - Regelung III, für nichtig zu erklären, soweit sie auf Sociedades gestoras de participacoes sociais (Holdinggesellschaften, im Folgenden: SGPS) im Sinne von Art. 36 Abs. 8 des Estatuto dos Beneficios Fiscais (Regelung über Steuervergünstigungen), wie die Klägerinnen, anwendbar sind;

- Dem beklagten Organ die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten der Klägerinnen, aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung ihrer Klage machen die Klägerinnen drei Gründe geltend.

Mit dem ersten Klagegrund wird ein Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen die in Art. 296 AEUV verankerte Begründungspflicht gerügt.

Mit dem zweiten Klagegrund wird ein Rechtsfehler wegen eines Verstoßes gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV gerügt, der darin bestehen soll, dass der Beschluss C(2020) 8550 final der Kommission vom 4. Dezember 2020 über die Beihilferegelung SA.21259 (2018/C) (ex 2018/NN), die Portugal zugunsten der Freizone Madeira (Zona Franca da Madeira, ZFM) durchgeführt hat - Regelung III, SGPS in den Kreis der Begünstigten einbezogen habe, die der Pflicht zur Rückforderung im Fall der Nichterfüllung des Erfordernisses der Schaffung von Arbeitsplätzen unterliegen.

Mit dem dritten Klagegrund wird ein Rechtsfehler wegen Verstoßes gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit gerügt.

Print Page